Vorsicht bei den Internet-Apotheken

Internetapotheken mit Vorsicht bewerben

Anlaß hierfür ist eine Abmahung die ich bei der Bewerbung der Produkte einer Internetapotheke erhalten habe. Nicht das ich mich jetzt im Nachhinein noch öffentlich darüber aufregen möchte, aber das hier ist ein Blog und vielleicht hilft es dem ein oder anderen unwissenden Affiliate ein paar Euro zu sparen. Namen und Firmen möchte ich hierbei nicht nennen, um nicht hier auch noch Ärger zu bekommen. ;-) Tatsache ist auf jedenfall, daß die spezielle Firma nicht mal weiter auf dieses Thema eingegangen ist. Die abmahnenswerten Produkte schlummern dort bestimmt immer noch in der Produktdatenbank und den nächsten erwischt es bestimmt. Wer also entsprechende Internetangebote (z.B. Preisvergleich oder ähnliches) betreibt, der sollte sich zweimal überlegen ob man sich nicht besser von solchen Partnern verabschiedet.

Seit dem 01.01.2004 ist in Deutschland der Versand von apothekenpflichtigen Medikamenten erlaubt. Inzwischen lassen bereits verschiedene Onlineapotheken sogar rezeptpflichtige Medikamente über ihre oft wenig informierten Affiliates bewerben. Rechtliche Probleme können dabei an jeder Ecke auftreten. Der Dumme ist oft jemand, der sich damit eventuell nur ein Taschengeld verdient und sich dabei blind auf die “seriöse” Firma verläßt ohne sich weiter mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, ganz nach dem Motto “Die werden schon wissen was sie tun und dürfen”.

Rechtlicher Hintergrund:
Laut §10 HWG:
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden
Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.

HWG = Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

Von einem Mitbewerber wurde nun ein entsprechend dargestelltes Produkt abgemahnt und es wurde per strafrechtlicher Unterlassungserklärung verlangt, die Werbung oder das Werben lassen für dieses Produkt und allgemein für rezeptpflichtige Medikamente auf meinen Seiten zu unterlassen. Speziel wurde die Darstellung des folgenden Produktes abgemahnt.

Auszug aus der Produktdatei des Anbieters:

Produktname: “Viagra 100 mg Filmtabl. / 12 St.”
Beschreibung: “Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers: 150,00 EUR”

Ich hab mich natürlich ebenfalls über einen Anwalt schlau gemacht und es wurde mir angeraten der Forderung nachzukommen, da die Sache ganz eindeutig zu recht bemängelt wurde. Ein netter Anruf des Mitbewerbers hätte genügt und ich wäre der Bitte ebenfalls nachgekommen… *grmpf* Das Thema Apotheken hat sich auf jedenfall hiermit erledigt für mich.



Weitere Überlegungen:
Man könnte sich ja die Frage stellen, ob man nun für die Medikamente dieser Firma wirbt oder ob die Firma auf meinen Seiten für die eigenen Produkte wirbt? Ich hab mir sagen lassen, daß in jedem Fall die letztere Möglichkeit zutrifft und man auch voll die Konsequenzen dafür zu tragen hat.

Ist ein Preisvergleich eine Suchmaschine und somit aus dem Schneider? Laut einem Urteil des AG Charlottenburg (Urteil vom 25.2.2005 / Az.: 234 C 264/04) haften Suchmaschinen erst ab Kenntniss. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Daten automatisch gesammelt werden und somit keine Möglichkeit besteht Einträge vorher zu prüfen. Sobald Daten durch den Betreiber eines Service eingestellt werden, könnte man sich wahrscheinlich nicht mehr auf so ein Urteil beziehen. Anders sieht die Sache denke ich aus, wenn lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt wird und die Händler ihre Produkte selbst einstellen.

Meiner Meinung nach sollten sich die großen Affiliate-Netzwerke von Anbietern dieser Art distanzieren oder zumindest das Bereitstellen bedenklicher Werbemittel untersagen.


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4 Kommentare bisher »

  1. Faris SEO Blog sagt

    am 23. Februar 2006 @ 21:20

    Spreewälder Gurkensülze…

    Ich mag Spreewälder Gurkensülze wirklich gerne. Allerdings mag ich es nicht, wenn die garnicht im Spreewald hergestellt wird. In diesem Falle ist es nämlich mißbräuchlich, die Bezeichnung “Spreewälder” zu benutzen.

    Dummerweise ist man als Af…

    Kommentar des Autors:
    Hallo Franz, das scheint so zu sein wie bei unseren Nürnberger Bratwürsten. ;-) Wegen dem Thema hats auch schon oft Streit gegeben.

  2. clausen sagt

    am 31. August 2006 @ 17:46

    Jetzt aber - wenn das denn so wäre, würde jede Medikamenten-Suchmaschine und jeder Preisvergleich ungesetzlich sein.
    Ist ja wohl nicht möglich - oder ?

    Kommentar des Autors:
    Hallo clausen, es wäre sicher von Fall zu Fall zu klären inwieweit die Anzeige solcher Produkte als Werbung anzusehen ist. Tatsache ist auf jedenfall, daß für verschreibungspflichtige Medikamente nur in Fachkreisen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben) geworben werden darf.

  3. clausen sagt

    am 31. August 2006 @ 19:48

    Danke für den Kommentar - aber noch einmal die Überlegung:
    Jede bei einem Affiliate eingestellte Internet-Apotheke vertreibt auch Viagra - dafür ist sie doch selbst verantwortlich.
    Als Affiliate stellt man nur die Werbeplattform (zu einem Hungerpreis - aber das weiss man ja vorher) zur Verfügung. Ein Hinweis auf Haftungsausschluss muss dann doch genügen ?
    Aber der gegebene Hinweis auf die erfolgte Abmahnung ist ja nicht nur wichtig und gut, sondern auch weiterer Diskussionen wert.
    MfG

    Kommentar des Autors:
    Selbst verantwortlich sind die Internetapotheken nur für den eigenen Internetauftritt. Natürlich ist mir klar, daß ich nicht der einzige war der diese Produkte beworben hat und deswegen würde mich ebenso interessieren wie die ganze Sache denn nun zu handhaben ist. Von den Internetapotheken bekam ich diesbezüglich leider keine Antwort und auf eine Bitte hin (ohne Anwalt) auch kein Geld :-)

  4. Ralf sagt

    am 18. November 2007 @ 11:01

    Und wie verhält es sich mit einem Affiliate, der sich mit seiner Online-Apotheke in einen deutschen Webkatalog einträgt? Macht sich der Webkatalogbetreiber damit auch straf-, bzw. haftbar, da er sich zum Handlanger für das Einstellen von Werbung macht?

    Wir kennen das ja von Forenbeiträgen, wo letztendlich der Forenbetreiber für die Einträge zumindest mitverantwortlich ist.

    Muss ich die Online-Apotheke aus meinem Webkatalog entfernen? Bitte nur rechtlich betrachtet und unabhängig von persönlichen, bzw. subjektiven Überzeugungen.

    Gruß
    Ralf

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